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VERGÜTUNG Beratungs- und Prozesskostenhilfe Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen niedrig sind, haben Sie Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Zum Beispiel bei Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter. Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwaltes bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Etwa bei einem Ehescheidungsverfahren. Auch die Gerichtskosten entfallen entweder ganz oder können ratenweise abgezahlt werden.
Ob Sie diese Hilfen bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Füllen Sie bitte einen entsprechenden Antrag aus und bringen diesen sowie alle als Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag notwendigen Unterlagen (wie z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag etc. ) mit zum Beratungsgespräch. Er wird diese Unterlagen bei Gericht einreichen und Ihnen mitteilen, ob Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag finden Sie hier...
Wenn Sie bereits einen Prozess am Hals haben und unsicher geworden sind, warten Sie nicht erst bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Scheuen Sie sich nicht, unverzüglich zum Anwalt zu gehen. Er sagt Ihnen, was noch zu retten ist.
Beratungshilfe Beratungshilfe erhält derjenige, der sich keinen eigenen Anwalt leisten kann. Beratungshilfe erhält man, indem man zum Amtsgericht seiner Heimatstadt (bzw. dem für diese Stadt zuständigen Amtsgericht) geht und dort sein Anliegen schildert sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legt. Das hierfür notwendige Formular erhält man beispielsweise hier. Stellt sich dabei heraus, dass man tatsächlich bedürftig ist, so erhält man einen Beratungshilfeschein, mit dem man dann einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann, welcher die Beratung übernimmt.
In einem Zivilprozess übernimmt die Prozesskostenhilfe - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts, soweit diese nicht aus eigener Tasche bezahlt werden können. Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, die Kosten des Gegners bezahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten. Sollte Prozesskostenhilfe für Sie in Frage kommen und sie eine entsprechende Beratung wünschen, so möchten wir Sie bitten das dazugehörige Formular, welches Sie hier finden, ausgefüllt und mit den notwendigen Belegen versehen, zum Termin mitzubringen.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! |

