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Ihre Rechte
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, stehen Ihnen eine ganze Reihe von Rechten zu:
Wahl eines Verkehrsanwalts
Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche von Anfang an einen Verkehrsanwalt zu beauftragen, der gemeinsam mit Ihnen die Unfallregulierung vornimmt - auch bei Bagatellschäden. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt - bis auf extreme Ausnahmefälle - immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.
Wir beraten Sie während der kompletten Unfallabwicklung und prüfen zunächst die Verschuldensfrage, empfehlen Ihnen auf Wunsch einen Sachverständigen, prüfen Ihre Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Ersatz bei Totalschaden) und überwachen die Schadensregulierung. Wir begleiten Sie von der ersten Schadensanzeige bis hin zur vollständigen Auszahlung und übernehmen selbstverständlich die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung, dem Sachverständigen, der Mietwagenfirma und gegebenenfalls natürlich auch mit Ihren eigenen Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung).
Tipp:
Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interssen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Packeten erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und möglichst gering zu halten.
Wahl eines unabhängigen Sachverständigen
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres verunfallten Fahrzeuges zu beauftragen. Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sind wir Ihnen im Bedarfsfall selbstverständlich gerne behilflich.
Nach der Beauftragung besichtigt der Sachverständige Ihr Fahrzgeug und fertigt zur Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten ein umfangreiches schriftliches Gutachten an. Die Kosten für dieses Gutachten muss selbstverständlich auch die Versicherung des Gegners übernehmen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich lediglich um einen "Bagatellschaden", d.h. um einen Schaden bis ca. 800,00 €, handelt. In diesem Fall stehen die Sachverständigenkosten und die Beschädigung außer Verhältnis und die Kosten des Gutachtens werden von der gegnerischen Versicherung nicht ersetzt.
In solchen Fällen ist es ratsam, den Schaden zunächst mit einem Kostenvoranschlag einer markengebundenen Fachwerkstatt nachzuweisen und abzurechnen.
Tipp:
In keinem Fall sollten Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem Sachverständigen der Versicherung oder einer versicherungsnahen Sachverständigenorganisation (wie z.B. der Firma CarExpert) begutachten lassen. Hier müssen Sie stets mit einer Kalkulation zu Ihren Lasten rechnen. Die Versicherung kann - bis auf wenige Ausnahmen - nicht verlangen, dass Fahreug selbst begutachten zu dürfen.
Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen frei gewählten (markengebundenen) Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. So könen Sie sicher sein, dass Sie eine einwandfreie, qualitativ hochwertige und fachgerechte Reparatur Ihres Fahrzeuges erhalten, ohne dass diese Arbeiten durch die wirtschaftlichen Interessen der gegnerischen Versicherung beeinflusst wäre.
Die Versicherung kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur in eine bestimmte (markengebundene) (Fach-)Werkstatt, insbesondere nicht in eine Partnerwerkstatt der Versicherung, geben. In keinem Fall sollten Sie auf derartige Angebote der Versicherung eingehen - auch wenn Ihnen diese z.B. durch einen kostenlosen Abhol- und Verbringungsservice des Unfallwagens zur Werkstatt und/oder einen Leihwagen schmackhaft gemacht werden soll.
Tipp:
Die Versicherung kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass die Reparatur in einer bestimmten Werkstatt, erst recht nicht in einer Partnerwerkstatt der Versicherung, durchgeführt wird. Wenn bestimmte Werkstätten von der Versicherung empfohlen werden, geschieht dies nur aus rein wirtschaftlichen Interessen der Versicherung. Denn dieser ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.
Schadensabrechnung ohne Reparatur nach Gutachten oder Kostenvoranschlag
Sie haben das Recht zu bestimmen, was mit Ihrem Fahrzeug geschehen soll. Ob es repariert werden soll, ob Sie es selber oder mit Hilfe von Freunden/Bekannten reparieren lassen oder ob Sie es unrepariert lassen wollen ist grundsätzlich allein Ihre Entscheidung. Den Ihnen entstandenen Schaden können Sie auch ohne eine Reparaturrechnung vorlegen zu müssen geltend machen. Sie können den Schaden auch an Hand eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages geltend machen.
Nach dem Gesetz haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht die gezahlten Beträge auch für eine entsprechende Reparatur zu verwenden, ist im Gesetz hingegen keine Rede. Es steht Ihnen mithin frei zu über die Entschädigungszahlung zu verfügen.
Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Tipp:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug vollständig, sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.
Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen
Tipp:
Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
Bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihr Fahrzeug und der Frage, wie ein Unfallschaden zu regulieren ist, zögern Sie nicht und rufen uns unter der Nummer 0201 - 20 16 30 an. Verlassen Sie sich bei rechtlichen Fragen allein auf den Rat eines Verkehsanwalts und nicht auf die Auskünfte des Abschleppunternehmens, des Servcemitarbeiters und/oder Technikers der Werkstatt oder der Mitarbeiter der Versicherung. Medizinische Fragen klären Sie ja auch mit einem Arzt, oder?
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!


