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Führerschein / MPU

Fahrverbot

Ein Fahrverbot kann durch die Behörde oder durch das Gericht ausgesprochen werden. Wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgestzt wurde, so kann die Bußgeldstelle oder das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer von 1 - 3 Monaten verbieten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder (oder in Ausnahmefällen einer bestimmten) Art zu führen. Das Fahrverbot ist, im Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis, die abgeschwächte Form, da der Betroffene durch das Fahrverbot "nur" für eine gewisse Zeit vom Straßenverkehr ferngehalten werden soll und er nach Ablauf des Fahrverbotsfrist den Führerschein zurückerhält und wieder uneingeschränkt fahren darf. 

Das Fahrverbot bezieht sich in der Regel auf alle im Straßenverkehr benutzten Kraftfahrzeuge. Somit darf der Betroffene auch keine führerscheinfreien Kraftfahrzeuge (wie z.B. Mofa) benutzen. Im Einzelfall steht es der Behörde (oder dem Gericht) aber frei, einen eingeschränkten Ersatzführerschein auszustellen. Dies kann z.B. bei Berufskraftfahrern sehr wichtig sein.

Wird gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Die Behörde kann das Führen von Fahrzeugen aber auch dann untersagen, beschränken oder von Auflagen abhängig machen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist. Das Gericht kann für 1- 3 Monate ein Fahrverbot erteilen, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird. In der Vielzahl der Fälle wird es aber schon zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. 

Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bzw. mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In einigen Fällen kann dem Betroffenen eine sog. Viermonatsfrist gewährt werden. Wer trotz Anordnung eines Fahrverbots sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das gleiche gilt bei vorläufig sichergestellten bzw. beschlagnahmten Führerscheinen.  

Bei Führerschein- und Fahrerlaubnisangelegenheiten und insbesonder in Fällen, in denen ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten droht oder bereits ausgesprochen wurde, unterstützen wir Sie gezielt im schwierigen und sensiblen Umgang mit Behörden, Gerichten und Sachverständigen. Lassen Sie sich durch diese - mitunter existenziellen - Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Führerscheinrechts nicht verunsichern. Die umfangreichen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen Führerscheinrechts, in dem nicht nur die Fragen der jeweiligen zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern auch und vor allem technische und verfahrensrechtliche Probleme zu lösen sind, lassen sich nicht alleine bewältigen. Deshalb bedienen Sie sich der Hilfe eines kompetenten Verkehrsrechtsanwalts und Fachanwalts für Verkehrsrecht.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! 

 

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