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Im Verkehrszentralregister in Flensburg (VZR) insbesondere Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen und alle rechtskräftigen Entscheidungen in allen Bußgeldverfahren nach § 24 und § 24a StVG eingetragen. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Regelsatz der Geldbuße für den jeweiligen Verkehrsverstoß 40,00 € oder mehr beträgt.
Eintragungen im VZR werden grundsätzlich nach Ablauf bestimmter Fristen wieder vollständig gelöscht. Die Frist beträgt bei Bußgeldsachen grundsätzlich 2 Jahre ab der letzten Eintragung. Werden während dieser Zeit weitere Entscheidungen im VZR eingetragen, verlängert sich die Löschungsfrist der ersten Eintragung um die Löschungsfrist der neuen Eintragung.
Die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Straftat beträgt 5 Jahre. Bei Alkoholstraftaten gilt jedoch eine Besonderheit und Ausnahme: In solchen Fällen gilt generell eine 10-Jahresfrist.
Erreicht ein Verkehrsteilnehmer eine bestimmte Anzahl von Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg, ergreift die Fahrerlaubnisbehörde nach dem folgenden Schema die im Straßenverkehrsgesetz geregelten (gebührenpflichtigen) Maßnahmen:
1-7 Punkte
Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar können 1x innerhalb von 5 Jahren 4 Punkte abgebaut werden.
8 - 13 Punkte
Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen.
Bis zu acht Punkten führt die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten 1 x innerhalb von 5 Jahren.
Tipp:
Um den innerhalb von 5 Jahren nur einmal möglichen maximalen Punkterabatt von 4 Punkten zu erhalten und nicht zu verschenken, sollte unbedingt bei herannahen der 8-Punkte-Grenze freiwillig ein Aufbauseminar Kraftfahrer besucht werden. Aufbauseminare werden von ausgewählten Fahrschulen angeboten. Der Kurs beeinhaltet 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten und eine Fahrprobe, die mindestens 30 Minuten dauert. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 250,00 bis 400,00 €.
Bei einem Punktestand von 8 bis 13 führt die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar lediglich zu einem Abzug von 2 Punkten 1 x innerhalb von 5 Jahren.
14 - 17 Punkte
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.
Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen.
Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
18 und mehr Punkte
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Bis zu einer Punktzahl von 17 führt die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zum Abzug von 2 Punkten.
Über Ihren Punktestand im Verkehrszentralregister in Flensburg können wir Sie jederzeit informieren. Richten Sie Ihre Anfrage an uns und wir werden für Sie eine entsprechende Selbstauskunft beim Kraftfahrt Bundesamt einholen. Sollte für Sie ein Punkteabbau relevant sein, sind wir selbstverständlich gerne behilflich bei der Suche und Auswahl des geeigneten Kurses.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!
Hier können Sie uns Ihre Bußgeldsache kostenlos und unverbindlich melden:


