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BUßGELDVERFAHREN
Ordnungswidrigkeiten
Wir beraten und vertreten Sie im Verkehrsrecht in allen Bußgeldverfahren u.a. bei folgenden Ordnungswidrigkeiten:
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Geschwindigkeitsüberschreitung
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Fahrverbot
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Rotlichtverstoß
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zu geringer Abstand
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Überholen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
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Fahrten unter Alkoholeinwirkung
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Fahrten unter Einwirkung von Drogen
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Erhalt eines Anhörungsbogens
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Widerspruch bzw. Einspruch gegen Bußgeldbescheid
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Punkte in Flensburg
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Bußgeld, Knöllchen, Strafzettel
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Fahrtenbuch bzw. Fahrtenbuchauflage
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u.v.a.
Die häufigsten Verstöße gegen die Verkehrsregeln sind u.a.:
Geschwindigkeitsüberschreitung
Welche teilweise gravierende und evtl. existenzgefährende Folgen eine Überschreitung der Geschwindigkeit haben kann, erfahren Sie im Bußgeldkatalog
Abstand
Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.
Als Faustregel gilt, dass als Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens der halbe Tachowert in Metern eingehalten werden sollte - also bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h sollten mindestens 30 m Abstand eingehalten werden.
Rotlicht
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Alkohol
0,0 Promille gelten für alle Fahranfänger, die noch in der zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer vor Vollendung des 21. Lebenjahres und wird bei einem Verstoß mit 250,00 €, 2 Punkten und ggf. mit der Anordung eines Aufbauseminars und der Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre geahndet.
0,3 Promille und die alkoholbeingte schuldhafte Verursachung eines Unfalls kann nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehs) strafbar sein. Hier drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, 7 Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
0,5 Promille gelten für alle Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und wird bei einem Verstoß mit 500,00 € - 1.500,00 €, 4 Punkten und 1 bis 3 Monate Fahrverbot geahndet. Wenn zu der Alkoholisierung auch noch alkoholbedingte Fahrfehler und Unsicherheiten kommen, kann dies nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) sogar eine strafbare Handlung sein. Hier drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, 7 Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
1,1 Promille gelten für alle Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und wird nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, 7 Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet.
1,6 Promille es gilt das gleiche, wie bei 1,1 Promille, zusätzlich wird jedoch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde verlangt werden.
Bei einer Verkehrskontolle durch die Polizei wird bei Verdacht regelmäßig zunächst eine Atemalkoholkontolle ("Pusten Sie mal bitte") durchgeführt. Das Messgerät zeigt jedoch nicht "die Promille" an, sondern zeigt den Wert des Atemalkohols in der Maßeinheit mg/l an.
Hierbei gilt in etwa:
0,25 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 0,5 Promille bzw.
0,54 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 1,09 Promille
Überholen
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Vorfahrt
Telfonieren am Steuer
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Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!


