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Fahrverbot
Wenn gegen Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt wurde, so kann Ihnen die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer von 1 - 3 Monaten verbieten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art (oder in Ausnahmefällen nur einer bestimmten Art) zu führen.
Das Fahrverbot ist im Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis die abgeschwächte Form, da der Betroffene durch das Fahrverbot "nur" für eine gewisse Zeit vom Straßenverkehr ferngehalten werden soll und er nach Ablauf des Fahrverbotsfrist wieder uneingeschränkt fahren darf. Zwar wird der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots (vorübergehend) in amtliche Verwahrung genommen
Das Fahrverbot bezieht sich in der Regel auf alle im Straßenverkehr benutzten Kraftfahrzeuge. Somit darf der Betroffene auch keine führerscheinfreien Kraftfahrzeuge (wie z.B. Mofa) benutzen. Im Einzelfall steht es der Behörde (oder dem Gericht) frei, einen eingeschränkten Ersatzführerschein auszustellen.
Wird gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Die Behörde kann das Führen von Fahrzeugen aber auch dann untersagen, beschränken oder von Auflagen abhängig machen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist.
Das Gericht kann für ein bis drei Monate ein Fahrverbot erteilen, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird. In der Vielzahl der Fälle wird es aber schon zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Wird der Betroffene nach §§ 315c Abs.1 Nr.1 a), Abs.3 oder 316 StGB verurteilt und unterbleibt die Entziehung, ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.
Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bzw. mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Achtung:
Wer trotz Anordnung eines Fahrverbots sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das gleiche gilt bei vorläufig sichergestellten bzw. beschlagnahmten Führerscheinen.
Bei Führerschein- und Fahrerlaubnisangelegenheiten und insbesonder in Fällen, in denen ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten droht oder bereits ausgesprochen wurde, unterstützen wir Sie gezielt im schwierigen und sensiblen Umgang mit Behörden, Gerichten und Sachverständigen.
Lassen Sie sich durch diese - mitunter existenziellen - Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Führerscheinrechts nicht verunsichern.
Die umfangreichen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen Führerscheinrechts, in dem nicht nur die Fragen der jeweiligen zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern auch und vor allem technische und verfahrensrechtliche Probleme zu lösen sind, lassen sich nicht alleine bewältigen.
Deshalb bedienen Sie sich der Hilfe eines kompetenten Verkehrsrechtsanwalts und Fachanwalts für Verkehrsrecht.
Wir stehen Ihnen natürlich in diesen schwierigen führerscheinrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Seite und übernehmen selbstverständlich Ihre Beratung und Ihre Vertretung gegenüber der Polizei, Behörden und Gerichten.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
Hier können Sie uns Ihre Bußgeldsache kostenlos und unverbindlich melden:


